DDBAC-Jahreslizenz

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Umfang Eine Lizenz kann für einen Arbeitsplatz mit mehreren Nutzern oder für einen... mehr
Produktinformationen "DDBAC-Jahreslizenz"

Umfang

Eine Lizenz kann für einen Arbeitsplatz mit mehreren Nutzern oder für einen Nutzer mit mehreren Arbeitsplätzen genutzt werden. Sie enthält die DDBAC-Komponente. Der Download wird nach dem Kauf als Download bereitgestellt.

Achtung: Die Lizenzen werden nur an Käufer des Buchs Onlinebanking mit Access verkauft. Dort finden Sie im Download auch die DDBAC-Komponenten.

Lizenzbedingungen

Der André Minhorst Verlag lizenziert die DataDesign Banking Application Components (DDBAC) dem Lizenznehmer und gewährt ihm das Recht zur Integration der DDBAC in sein(e) Softwareprodukt(e) zur Endkundennutzung. Eine weitergehende Nutzung bedarf der Einwilligung der B+S Banksysteme AG (Hersteller der DDBAC). Der André Minhorst Verlag überlässt dazu für das Produkt DDBAC dem Lizenznehmer regelmäßig die aktuelle Masterkopie.

 

Gegenstand dieses Vertrages ist die Einräumung von Nutzungsrechten für die Lizenzierung in eigenen Produkten. Der Lizenznehmer erwirbt das Vertragsprodukt und bietet es im eigenen Namen auf eigene Rechnung an.

 

2 Rechtseinräumung

1. Der André Minhorst Verlag überträgt an den Lizenznehmer für die Laufzeit dieses Vertrages das nicht ausschließliche, nicht an Dritte zu gleichen Zwecken übertragbare Recht, das an den Lizenznehmer gelieferte Produkt in die Produkte des Lizenznehmers zu integrieren und im eigenen Namen und auf eigene Rechnung dieses neue Produkt selbständig zu vertreiben. Eine zeitweise Überlassung des Produktes an Dritte gegen Entgelt, unentgeltlich und/oder Verleih ist nicht erlaubt, soweit diese nicht in Produkte des Lizenznehmers integriert ist.

 

2. Beim Vertrieb des lizenzierten Produktes ist jeweils die markengemäße Kennzeichnung sowie der Urheberrechtsvermerk zu beachten.

 

3. Die Veränderung, Bearbeitung und andersartige Umarbeitungen sowie die Vervielfältigung der erzielten Ergebnisse durch den Lizenznehmer sind nur mit schriftlicher Einwilligung des Partners zulässig. Ausgenommen davon ist das Customizing an den dafür vorgesehenen Produktschnittstellen.

 

3 Ermächtigung, Inhalt der Verträge mit den Endabnehmern

1. Der Lizenznehmer ist frei darin, zur Unterstützung seiner Vertriebstätigkeit, zur Vorführung bei Interessenten und auf Messen und für Schulungen Demoversionen, die das lizenzierte Produkt der B+S Banksysteme enthalten, zu erstellen und frei von Lizenzgebühren für diese Zwecke zu nutzen oder einem Interessenten zeitlich begrenzt zur Prüfung für eine Kaufentscheidung zu überlassen.

 

2. Die Lizenznehmer sind nicht berechtigt, für die B+S Banksysteme AG rechtsverbindliche Erklärungen abzugeben oder sonst im Namen der B+S Banksysteme AG aufzutreten. Hierauf ist beim Vertrieb oder Lizenzierung ausdrücklich hinzuweisen.

 

4 Support

1. André Minhorst Verlag wird einen 2nd-Level-Support für Probleme bereitstellen, die durch die Komponente DDBAC ausgelöst werden. Sollte das Problem durch eine Fehlnutzung/-programmierung und nicht durch einen Fehler in der DDBAC-Komponente entstanden sein, wird Support zu einem Satz von 120 EUR/angefangene Stunde berechnet (zzgl. 19% MwSt.). Nach Ablauf der ersten zwei Wochen nach Erwerb der ersten Lizenz berechnet André Minhorst Verlag grundsätzlich 120 EUR/angefangene Stunde für Support.

 

2. Das standardmäßige Kommunikationsmedium ist E-Mail. E-Mail: info@amvshop.de

 

Die Vorgehensweise – für die im Rahmen des Supports gemeldeten Fehler – für die Fehlerbehebung wird unter 6 (Gewährleistung) geregelt.

 

5 Lieferung und Abnahme

1. Die Lieferung der Produkte an den Lizenznehmer erfolgt durch Downloadmöglichkeiten auf den Webseiten des André Minhorst Verlags.

 

2. Die Lizenznehmer sind verpflichtet, die Software unverzüglich auf Mängel zu überprüfen und abzunehmen. Die Lizenznehmer dürfen die Abnahme nur verweigern, wenn die Lieferung unvollständig ist oder das gelieferte oder herunter geladene Produkt nicht unerhebliche Mängel aufweist.

 

3. Die Abnahme gilt als erfolgt, wenn der Lizenznehmer nicht innerhalb eines Monats ab Erhalt der Lieferung oder dem elektronischen Bezug unter Bezeichnung der Mängel oder der unvollständigen Teile die Abnahme verweigert.

 

6 Gewährleistung

1. Gewährleistung der Programmfunktionen: Für inhaltliche Konzeption und die Abbildung der Abläufe beziehungsweise Strukturen in der vom Lizenznehmer entwickelten Software ist der Lizenznehmer eigenständig verantwortlich, ebenso für Funktionsstörungen oder sonstige Mängel, die durch Integration in die Produkte des Lizenznehmers auftreten.

 

2. Programmfehler: Programmfehler hat der Lizenznehmer B+S Banksysteme über den André Minhorst Verlag (info@amvshop.de) unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Diese sind durch B+S Banksysteme zu beseitigen. Auch nach der Beseitigung von Fehlern, auf die B+S Banksysteme nicht unmittelbar durch den Lizenznehmer aufmerksam gemacht wurde, ist dem Lizenznehmer die berichtigte Programmversion unverzüglich nach ihrem Erscheinen zur Verfügung zu stellen.

 

3. Reaktionszeit: Die Reaktionszeit ist die Zeit, bis eine Support-Leistung durch B+S Banksysteme beginnt. Während der Geschäftszeiten ist permanent ein Mitarbeiter von B+S Banksysteme verfügbar und stellt auf diesem Wege Support-Leistungen zur Verfügung. Als Reaktion gilt eine Rückmeldung eines Mitarbeiters der B+S Banksysteme über den Status der eingegangenen Meldung.

 

4. Mängelbeseitigung: Diese kann nur verlangt werden, sofern eine vertragswidrige Gebrauchsbeeinträchtigung vorliegt und die Beseitigung erforderlich ist. Bedienungsfehler lösen keine Beseitigungspflicht aus.

 

5. Fehlerklassen

a. Fehlerklasse 1, schwerer Fehler: Dies sind Fehler, die ein vertragsgerechtes Arbeiten mit der Software um mehr als 50 % (Anteil der Funktionen oder Leistung) beeinträchtigen. Solche Fehler werden im Rahmen der Pflegebereitschaft unverzüglich mit höchster Priorität behoben. Die

Bearbeitung erfolgt in Reihenfolge des Eingangs, sofern durch den Auftraggeber keine andere Priorisierung gewünscht wird. Während der Fehlerbearbeitung erfolgt eine regelmäßige Meldung durch B+S Banksysteme über den Bearbeitungsstatus, in der Regel mittels Email.

b. Fehlerklasse 2, mittlerer Fehler: Dies sind Fehler, die ein vertragsgerechtes Arbeiten mit dem Gesamtsystem bis zu 50 % (Anteil der Funktionen oder Leistung) beeinträchtigen. Die Bearbeitung erfolgt nach Abarbeitung aller bekannten Fehler der Klasse 1 in der Reihenfolge des Eingangs.

c. Fehlerklasse 3, geringer Fehler: Dies sind Fehler, die ein vertragsgerechtes Arbeiten mit dem Gesamtsystem um nicht mehr als 10 % (Anteil der Funktionen oder Leistung) beeinträchtigen. Die Bearbeitung erfolgt nach Abarbeitung aller bekannten Fehler der Klassen 1 und 2 in der Reihenfolge des Eingangs, wobei B+S Banksysteme auch eine fehlerbereinigte Version der Software erst im Rahmen des nächsten Updates zur Verfügung stellen kann.

 

6. Alle Mängelbeseitigungen werden nach Mängelart, notwendigen Beseitigungsmaßnahmen und erforderlichem Zeitaufwand protokolliert. Die mitgeteilte Mängelbeseitigung wird durch einen Funktionstest geprüft. Die Beseitigung eines Mangels impliziert keine automatische Verlängerung der Gewährleistungspflicht.

 

7. Verjährung: Die Gewährleistungsansprüche des Lizenznehmers verjähren nach der gesetzlichen Frist. Dem Lizenznehmer wird von B+S Banksysteme eine Masterkopie des Produkts überlassen. Der Lizenznehmer ist selbst für die Kopien der jeweiligen Softwareprodukte für seine Endkunden verantwortlich. Die Gewährleistung von B+S Banksysteme beginnt jeweils mit dem Zeitpunkt der Auslieferung des Lizenzprogramms an den Lizenznehmer. Nicht von der Gewährleistungspflicht betroffen sind Mängel, die daraus resultieren, dass der Lizenznehmer Pflichten im Zusammenhang mit der Kopieerstellung verletzt hat. Der Lizenznehmer ist verpflichtet, jeweils die aktuelle Masterkopie der Software für die Herstellung von Endkundenkopien zu benutzen.

 

8. Keine Gewährleistung: B+S Banksysteme ist nicht mehr zu Gewährleistung verpflichtet, wenn an den Produkten ohne ihre ausdrückliche schriftliche Genehmigung Änderungen (nicht betroffen davon ist das Customizing) vorgenommen wurden. Der Lizenznehmer ist aber berechtigt, darzulegen und nachzuweisen, dass die Änderungen in keinem Zusammenhang mit dem aufgetretenen Fehler stehen und die Analyse und Behebung des Fehlers nicht wesentlich erschweren. Hiermit ist keine Zustimmung zu einer solchen Änderung verbunden.

 

9. Nachbesserung: Falls die Nachbesserung auch nach mehreren Versuchen trotz schriftlich gesetzter angemessener Ausschlussfrist endgültig fehlschlägt, hat der Lizenznehmer das Recht, die Vergütung des betroffenen Lizenzvertrages herabzusetzen oder vom betroffenen Lizenzvertrag zurückzutreten. Andere Gewährleistungsrechte wie z. B. Aufwendungsersatz für Mängelbeseitigung durch Dritte sind ausgeschlossen. Für Schadensersatz gilt 12.

 

7 Freiheit von Rechten Dritter

B+S Banksysteme steht dafür ein, dass ihre Produkte frei von Schutzrechten Dritter sind, die die Benutzung durch den Lizenznehmer nach den Regeln dieses Vertrages behindern oder dass im Falle von Schutzrechten Dritter entsprechende Nutzungslizenzen der Lizenznehmer bestehen. Falls Dritte die Verletzung von Schutzrechte gegen den Lizenznehmer geltend machen, unterrichtet dieser die B+S Banksysteme unverzüglich schriftlich. Der Lizenznehmer darf von sich aus die Ansprüche Dritter nicht anerkennen. B+S Banksysteme wird nach ihrer Wahl unverzüglich den Anspruch abwehren oder befriedigen oder die betroffene Leistung gegen eine gleichwertige, den vertraglichen Bestimmungen entsprechende Leistung austauschen, wenn dies für den Lizenznehmer zumutbar ist. Für Schadensersatz gilt 12.

 

8 Haftung

Die Haftung von B+S Banksysteme, sowie des André Minhorst Verlag ist ausgeschlossen, wenn der Ausfall auf einen Unfall, Missbrauch oder fehlerhafte Anwendung zurückzuführen ist. Der Lizenzgeber ist für Schäden aus entgangenem Gewinn, nicht erreichter Rationalisierung, Datenverlust, Betriebsunterbrechung oder anderem finanziellem Verlust nicht ersatzpflichtig, es sei denn, er habe grob fahrlässig oder vorsätzlich gehandelt.

Bei Einsatz der vertragsgegenständlichen Produkte oder den aus den vertragsgegenständlichen Leistungen entstandenen Systemen ohne volle Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen des Auftraggebers, insbesondere der Zahlungs- und Abnahmepflicht, ist der Lizenzgeber in keinem Falle haftbar.

B+S Banksysteme, sowie der André Minhorst Verlag sind in keinem Falle haftbar für Schäden, die vor der offiziellen Abnahme oder die durch die Durchführung von Qualität sichernden Maßnahmen und Tests entstehen.

B+S Banksysteme haftet bei Vorsatz, Arglist, grober Fahrlässigkeit, beim Fehlen zugesicherter Eigenschaften bezogen auf Produktivdaten bzw. Produktivsysteme sowie bei Personenschäden nach den gesetzlichen Vorschriften. Bei leichter Fahrlässigkeit haftet B+S Banksysteme nur, wenn eine wesentliche Vertragspflicht (Kardinalpflicht) verletzt wird oder ein Fall von Unmöglichkeit oder Verzug vorliegt. Im Falle der leicht fahrlässigen Verletzung einer Kardinalpflicht oder bei leicht fahrlässig verschuldeter Unmöglichkeit oder leicht fahrlässig verschuldetem Verzug ist die Haftung auf den typischen und vorhersehbaren Schaden begrenzt.

Eine eventuell weitergehende Haftung von B+S Banksysteme nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.

Im Falle der Haftung von B+S Banksysteme oder des André Minhorst Verlag ist ein Mitverschulden des Lizenznehmers angemessen zu berücksichtigen, insbesondere bei unzureichenden Fehlermeldungen oder unzureichender Datensicherung. Unzureichende Datensicherung liegt auch dann vor, wenn der Lizenznehmer es versäumt hat, durch angemessene Sicherungsmaßnahmen gegen Einwirken von außen (z.B. gegen Computerviren) die einzelnen Daten oder einen gesamten Datenbestand zu schützen.

Soweit die Haftung auf den typischen und vorhersehbaren Schaden begrenzt ist, geht B+S Banksysteme und der André Minhorst Verlag davon aus, dass außer für unmittelbare Personenschäden pro Schadensfall die jährliche Wartungspauschale (15% der Lizenzkosten) ausreichend ist, um im Schadensfall den typischen und vorhersehbaren Schaden abzudecken. Sollte dieser Betrag für den typischen oder vorhersehbaren Schaden nicht ausreichen, wird der Lizenznehmer B+S Banksysteme darauf hinweisen, damit die Absicherung gegen ein eventuell höheres Haftungsrisiko erfolgen kann.

 

9 Eigentumsvorbehalt

Die B+S Banksysteme und der André Minhorst Verlag behalten sich das Eigentum an alle dem Lizenznehmer gelieferten Produkten bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher im Zeitpunkt der Lieferung bestehenden Forderungen aus diesem Vertragsverhältnis vor; bei Bezahlung durch Scheck und Wechsel bis zu deren Einlösung.

Bei vertragswidrigem Verhalten des Lizenznehmers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der jeweilige Partner berechtigt, die gelieferten Produkte zurückzunehmen und eine weitere Lizenzierung auszusetzen. In der Zurücknahme oder Aussetzung der Lizenzierung liegt jedoch kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, der André Minhorst Verlag teilt dies dem Lizenznehmer ausdrücklich mit.

 

10 Geheimhaltungs-und Obhutspflicht

1. Beide Vertragspartner werden alle schützenswerten Informationen vertraulich behandeln, die ihnen im Rahmen der Abwicklung dieses Vertragsverhältnisses von dem jeweils anderen Partner zugänglich gemacht werden. Dies betrifft insbesondere Vertragsdaten, Preise, verwendete Methoden oder Verfahren, sowie die Software betreffende Dokumentation, Materialien und sonstigen Unterlagen, soweit diese als vertraulich gekennzeichnet sind.

 

2. Beide Vertragspartner sind darüber hinaus verpflichtet, die Geheimhaltung gegenüber Dritten auch durch ihre Mitarbeiter sicherzustellen, insbesondere den unbefugten Zugang Dritter auf die Produkte sowie die Dokumentation durch geeignete Vorkehrungen zu verhindern.

 

3. Der Inhalt von Veröffentlichungen in dem der jeweils andere Vertragspartner aufgeführt wird, ist zwischen beiden Parteien abzustimmen und gegenseitig zu genehmigen.

 

4. Alle Angaben dieses Vertrages sind vertraulich. Die Weitergabe der Inhalte an Dritte ist nicht gestattet.

 

5. Der André Minhorst Verlag ist für die Dauer dieses Vertrages berechtigt, den Lizenznehmer als Kooperationspartner zu benennen.

11 Schlussbestimmungen

Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages ungültig sein oder werden, so bleiben die übrigen Bestimmungen dieses Vertrages gültig. Die Vertragspartner verpflichten sich, die ungültige Bestimmung durch eine gültige Bestimmung zu ersetzen, welche wirtschaftlich der Zielsetzung der Vertragspartner am besten entspricht. Bis zu einer solchen Regelung soll anstelle der unwirksamen Bestimmung eine solche gelten, die vom wirtschaftlichen Zweck her der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt. Das Gleiche gilt im Fall einer Lücke des Vertrages.

Dieser Vertrag unterliegt ausschließlich dem materiellen und formellen Recht der Bundesrepublik Deutschland.

Erfüllungsort ist der Sitz München.

Für sämtliche im Rahmen der Durchführung dieses Vertrages entstehenden Streitigkeiten ist das Landgericht München I zuständig.

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